Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB's

Gültig ab 01.04.2022

1. Geltung der AGB

Für sämtliche von HPW AG ("HPW", "wir" oder "uns") abgeschlossene Verträge gelten ausschliesslich unsere AGB. Bei widersprüchlichen Regelungen gehen die entsprechenden, gegenseitig schriftlich vereinbarten individuellen Bestimmungen diesen AGB vor. An abweichende AGB unserer Kunden sind wir nur gebunden, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Der Kunde anerkennt die vorliegenden AGB durch Unterzeichnung von Verträgen oder Angebote mit uns, in welchen wir auf unsere AGB hingewiesen haben auch wenn er sich bei Vertragsabschluss auf seine AGB bezogen hat und wir diesen nicht widersprochen haben.

 

2. Allgemeines

Alle unsere Angebote sind unverbindlich. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

 

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, von unserem Kunden zusätzlich zum Vertragspreis alle Preiserhöhungen der für die Lieferung notwendigen Aufwendungen zu verlangen, sofern diese nicht ausdrücklich im Vertragspreis eingeschlossen sind. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ausfuhr- und Einfuhrabgaben wie Zölle, Steuern, Lagerkosten, Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien und dergleichen. Sofern vertraglich vereinbart wird, dass die Preise auf einem bestimmten Währungskurs basieren, wird eine Kursänderungs-Bandbreite festgelegt - wird keine solche Bandbreite festgelegt, so gilt eine Bandbreite von +/- 10% gegenüber dem Wechselkurs seit letztmaliger Preisfestsetzung. Bei Abweichungen von dieser Bandbreite können die Preise angepasst werden. Zur Bestimmung des Wechselkurses massgebend ist der von der schweizerischen Nationalbank auf ihrer Webseite publizierte Tageswechselkurs.

 

4. Anpassung von Mengen und Preisen

Eine Anpassung von bestellten Mengen durch den Kunden (Erhöhung, Herabsetzung oder Produktwechsel) bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, andernfalls der Anpassungsantrag nicht gültig ist.

Eine Herabsetzung von bestellten Mengen durch uns richtet sich nach den Bestimmungen von Ziffer 17 dieser AGB.

Die im Vertrag angegebenen Preise können von uns jeweils auf den Beginn einer neuen Erntesaison, unter Beachtung einer Ankündigungsfrist von 10 Werktagen (Buchs AG, Schweiz), angepasst werden. Die neuen Preise gelten mit Ablauf der Ankündigungsfrist für sämtliche Lieferungen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10% (nach Berücksichtigung der für die Ware relevanten allgemeinen Teuerung) hat der Kunde das Recht, noch offene (Teil-)Bestellungen unter Ausschluss jeglicher Haftung unsererseits zu stornieren.

 

5. Zahlungsbedingungen

Es gelten die in unserem Angebot und/oder unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen. Die Hergabe von Wechseln oder Checks, die unserer vorherigen Zustimmung bedarf, gilt erst mit deren vollständigen Einlösung und Betragsgutschrift auf unser Bankkonto als Zahlung. Eine Verrechnung oder sonstige Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen ist nur bei von uns anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen zulässig.

Der Kunde fällt nach unbenutztem Ablauf einer Zahlungsfrist automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf (Verfalltagsgeschäft, Art. 108 OR). Im Falle des Verzugs des Kunden sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche ohne weiteren Nachweis berechtigt, Verzugszinsen von 5% zu berechnen.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden sämtliche unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig.

Zahlungsverzug sowie Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, welche die Bezahlung der Ware gefährden, berechtigen uns, in unserem eigenen Ermessen die Leistung von geeigneten Sicherheiten oder Garantien zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; die Geltendmachung von Schadenersatz wird ausdrücklich vorbehalten.

 

6. Lieferfristen und Liefergewichte

Vereinbarte Lieferfristen werden immer soweit als möglich eingehalten und über Abweichungen wird der Kunde vorgängig informiert. Eine Lieferterminabweichung von nicht mehr als fünfzehn Werktagen (Buchs AG, Schweiz) gilt nicht als relevante Abweichung.

Sämtliche unserer Lieferungen können nur rechtzeitig und im vereinbarten Umfang erfolgen, sofern die vorangehende Lieferung der Produkte durch unsere Lieferanten (einschliesslich Selbstlieferung) richtig, vollständig und rechtzeitig erfolgt ist und wenn keine unvorhergesehenen Ereignisse, wie insbesondere Transportverzug, Betriebsstörung, Fälle der Force Majeure gemäss Ziffer 16 hiernach, etc. vorliegen. Dies gilt auch für die Belieferung mit den zur Herstellung der Ware erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen. Sollte unsere Lieferung aufgrund eines vorangehenden Lieferverzuges nicht rechtzeitig erfolgen können, kann der Kunde keine Ansprüche, insbesondere auch keine Schadenersatzansprüche, geltenden machen.

Kleine Mengenabweichungen von bis zu max. +/- 10% (nach Gewicht) können sich bei einer auftragsbezogenen Produktion ergeben und müssen, soweit nicht ausdrücklich im Vertrag ausbedungen, vom Kunden akzeptiert werden.

 

7. Lieferung

Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, liefern wir die Ware CFR Kundenadresse (INCOTERMS 2020).Nimmt der Kunde die Lieferung nicht fristgerecht entgegen, ist er ohne Mahnung in Annahmeverzug. Diesfalls lagern wir die Ware bis zur Annahme auf Kosten des Kunden zu marktüblichen Konditionen. Das Risiko für allfällige Schäden oder Untergang der Ware trägt der Kunde.

 

8. Teillieferungen

Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Bei Verträgen, deren Abwicklung sich über mehr als einen Ernte- oder Produktionszyklus erstreckt, gilt jede Lieferung als ein eigenes Geschäft; eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Lieferung hat keinen Einfluss auf den noch nicht erfüllten Teil des Abschlusses.

 

9. Transportversicherung

nicht zur Versicherung des Warentransports bis zum Lieferort verpflichtet sind, ist der Abschluss einer entsprechenden Transportversicherung Sache des Kunden. Auf ausdrückliche Anfrage des Kunden können wir beim Abschluss einer Transportversicherung unterstützen, sind hierzu aber nicht verpflichtet; eine solche Unterstützung erfolgt jedoch im Auftrag des Kunden und unter Ausschluss jeder Gewährleistung oder Haftung unsererseits (soweit gesetzlich zulässig). Sofern wir eine kundenseitig angefragte Transportversicherung auf unseren Namen, aber für den Kunden abschliessen, sind wir berechtigt, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung der Transportkostenversicherung dem Kunden zusätzlich zu verrechnen.

10. Ablieferung und Annahme

Transportschäden und Beanstandungen müssen uns sofort beim Eingang der Ware schriftlich gemeldet werden. Sie können nur dann akzeptiert werden, wenn auf dem Lieferschein des Spediteurs ein entsprechender Vermerk angebracht wird. Es steht uns, resp. unserem Transportversicherer oder seinem Beauftragten das Recht zu, Begutachtungen des Schadens vorzunehmen.

Nach vorbehaltloser Annahme der Ware durch die Transportperson (Spediteur, Bahn oder sonstiges Transportunternehmen) oder durch das Personal des Kunden ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äusseren Beschaffenheit (Verpackung, Leckage usw.) ausgeschlossen. Das von uns bei der Ablieferung angegebene Gewicht ist massgebend. Der Kunde kann jedoch auf seine Kosten eine Verwägung verlangen. Vertragsrelevante Gewichtsabweichungen können nur sofort nach Eingang der Ware und nur dann reklamiert werden, wenn sie sofort einwandfrei festgestellt worden sind.

 

11. Verkauf nach Muster

Bei einem Verkauf nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, nicht als zugesichert, sondern das Muster gilt als Anschauungsstück, um den allgemeinen Charakter oder Typ der Ware beurteilen zu können.

 

12. Übereinstimmung der Ware mit dem Lebens- und Futtermittelrecht

Sofern wir Lebensmittel und/oder Futtermittel im Sinne des schweizerischen bzw. europäischen Lebensmittelrechts liefern, sind für die von uns gelieferten Waren innerhalb der Schweiz nur die Anforderungen des schweizerischen Lebens- und Futtermittelrechts sowie für die von uns gelieferten Waren in die EU nur die Anforderungen der unmittelbar anwendbaren europäischen lebensmittel- und/oder futtermittelrechtlichen Vorschriften (Verordnungen) massgebend. Eine Übereinstimmung der von uns gelieferten Ware mit den lebensmittel- und/oder futtermittelrechtlichen Anforderungen weiterer Rechtsordnungen (einschliesslich der nationalen Rechtsordnung eines EU-Mitgliedstaats) wird nur im Falle einer entsprechenden besonderen Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns gewährleistet.

 

13. Kennzeichnungspflichten

Wir übernehmen keine über die für unsere jeweilige Lieferung zwingend geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Kennzeichnungspflichten. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Bestandteile unserer Ware gemäss den für den Kunden und/oder sein (End-)Produkt geltenden etwaigen weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennzeichnen und/oder den Kunden auf die nach diesen Bestimmungen relevanten Umstände hinzuweisen.

 

14. Auskünfte und Ratserteilung

Sämtliche Informationen und Beratungen werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Für jegliche Beratung des Kunden, unabhängig welcher Art, die stets unverbindlich ist, haften wir nicht. Insbesondere befreit unsere mündliche und schriftliche anwendungstechnische Beratung den Kunden nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren oder Zwecke und die Gefahr einer Verletzung etwaiger Rechte Dritter.

 

15. Gewährleistung

Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferten Waren grundsätzlich der schweizerischen Gesetzgebung entsprechen, sofern keine andere Gesetzgebung und oder weitergehende privatrechtliche Bestimmungen schriftlich vereinbart wurden. Unter Ausschluss aller sonstiger Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche haften wir für Mängel unserer Lieferung wie folgt:

15.1 Der Kunde hat unverzüglich – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware vertragskonform ist. Unterlässt er die Prüfung, gilt die Ware im Sinne von Art. 201 Abs. 2 OR als genehmigt und es entfällt für uns jegliche Haftung.

15.2 Offene Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von 2 Werktagen (Buchs AG, Schweiz), verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber 3 Monate nach Lieferung anzuzeigen. Für Ware, die entweder mit einem offenen Mangel oder nach Entdeckung eines verborgenen Mangels ohne unsere Zustimmung weiterverarbeitet oder weiterveräussert worden ist, entfällt jegliche Haftung unsererseits.

15.3 Für ordnungsgemäss und rechtzeitig gerügte Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr entweder durch angemessene Herabsetzung des vereinbarten Preises, durch Lieferung einwandfreier Ersatzware, oder durch anderweitige geeignete Nachbesserung. Für die Ersatzware oder Nachbesserung leisten wir nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung. Insbesondere nicht möglich ist ein Rücktritt im kaufmännischen Verkehr gemäss Art. 190 OR.

15.4 Wird eine von uns wegen eines Mangels der Lieferung gewährte Ersatzlieferung oder Nachbesserung unmöglich oder nicht rechtzeitig ordnungsgemäss erfüllt, so ist der Kunde nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ersatzlieferungen sind aus anderen Anlagen als ursprünglich vereinbart möglich.

15.5 Liegt der Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in der Lieferung oder Leistung eines Unterlieferanten begründet, so beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns gegen den bzw. die Unterlieferanten zustehenden Ansprüche. Wir werden unsere Ansprüche auf erstes Anfordern an den Kunden abtreten. Ist eine Abtretung aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht möglich, machen wir Haftungsansprüche gegenüber dem Unterlieferanten selbständig und direkt geltend. Die Haftung unsererseits gegenüber dem Kunden ist darauf beschränkt, was wir gegenüber dem Unterlieferanten erhältlich machen konnten oder bei gehöriger Sorgfalt hätten erhältlich machen können.

 

16. Sonstige Haftung

Jede sonstige über die vorstehenden Ziffern 11 bis 14 hinausgehende Haftung unsererseits, aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere aus Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung, ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Verletzung grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Haftung aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes bleibt unberührt.

Liefern wir Ware, die wir selber bei Dritten im Auftrag des Kunden beschafft haben und wir somit (und gegenüber dem Kunden bekannt) nur als Vermittler zwischen einem Verkäufer und dem Kunden als Endkunden auftreten, bedeutet dies, dass wir nicht jede Lieferung vor dem Versand an den Endkunden kontrollieren können. Entspricht in solchen Fällen das Produkt nicht den Anforderungen des Endkunden (Qualität, gelieferte Menge, Spezifikationen usw.), gehen alle damit zusammenhängenden Ansprüche zu Lasten des Verkäufers. Das heisst: In diesen Fällen hat der Endkunde (Käufer) seine Forderungen direkt beim Verkäufer (Hersteller) geltend zu machen.

 

17. Force Majeure

Im Falle von Force Majeure können wir keine Garantie für rechtzeitige und/oder vollständige Lieferung der bestellten Ware übernehmen. Unter Force Majeure fallen insbesondere folgende Ereignisse: Unvorhergesehene klimatische Extreme, unvorhergesehene Wettereinflüsse, politische Unruhen, Feuer, Ausfälle von Produktionsanlagen wegen Epidemien oder Pandemien, behördlich angeordnete Betriebsschliessungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen.

Ganze oder teilweise Ernteausfälle gelten dann als Force Majeure, wenn sie im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für uns nicht vorhersehbar waren, d.h. wir aufgrund unserer Erfahrung und der verfügbaren Informationen aus öffentlichen Quellen sowie von unseren Partnern und Unterlieferanten von einer zur Erfüllung des Vertrags gegenüber dem Kunden ausreichenden Ernte ausgehen durften.

Wir sind im Falle von Force Majeure Ereignissen nicht verpflichtet, Fehlmengen an Ware aus alternativen Quellen zu beschaffen, es sei denn, der Kunde erklärt sich schriftlich bereit, (i) sämtliche aus der Ersatzbeschaffung resultierenden direkten und indirekten Mehrkosten vollständig zu übernehmen, und (ii) uns vorbehältlich Grobfahrlässigkeit und Vorsatz von sämtlichen Gewährleistungspflichten in Bezug auf die Ware aus solchen alternativen Quellen zu befreien.

 

Wir melden dem Kunden ein Force Majeure Ereignis und die hieraus resultierenden Folgen in Bezug auf Liefermenge, Warenqualität und Lieferfristen so rasch als vernünftigerweise möglich. Im Falle eines Force Majeure Ereignisses sind wir unter Ausschluss jeglicher Haftung gegenüber dem Kunden berechtigt, nach unserer Wahl Lieferungen zu stornieren, im Verhältnis zur Fehlmenge gegenüber unseren Gesamtbestellungen proportional zu kürzen oder Lieferfristen anzupassen. Verlängert sich eine Lieferfrist infolge eines Force Majeure Ereignisses um mehr als 3 Monate und/oder beträgt die Kürzung der Liefermenge mehr als 50% der ursprünglich vereinbarten Liefermenge, hat der Kunde das Recht, die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Haftung unsererseits zu stornieren.

 

18. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich etwaiger Refi-nanzierungs- oder Umkehrwechsel, behalten wir uns das Eigentum an den Warenlieferungen vor. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschliesslich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Kunde und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht. Der Kunde bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Der Kunde tritt hiermit bis zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist.

 

19. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen, soweit nicht im Vertrag oder in diesen AGB etwas Abweichendes vereinbart wurde, ist unser Hauptsitz in Buchs AG, Schweiz.

 

20. Anpassungen und Ergänzungen

Die vorliegenden AGB können durch uns jederzeit geändert und ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen werden dem Kunden per E-Mail mitgeteilt. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung hat der Kunde 10 Werktage Zeit, schriftlich die diesbezüglichen Vorbehalte an uns anzubringen, andernfalls die Änderungen und Ergänzungen als akzeptiert gelten. 

 

21. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen wird Baden, Schweiz, als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.

 

22. Anwendbares Recht

Es gilt ausschliesslich das schweizerische Recht, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Kaufrechts (CISG).